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Unfall bei einer Probefahrt – was nun?

Das schlimmste Szenario, was sich ein Autokäufer vorstellen kann, ist ein Unfall während der Probefahrt. Im öffentlichen Straßenverkehr entstehen schnell Situationen, in denen Unfälle stattfinden, ohne dass man sie selbst verschuldet hat. Neben allen ausgestandenen Schrecken und dem Stress, den jeder Unfall mit sich bringt, stellen sich hier vor allem praktische Fragen. Wer muss für den Schaden haften, der während der Probefahrt entstanden ist? Verkäufer oder Fahrer?

a) Probefahrt beim Händler
Generell gilt hier, dass die Haftung von Verkäufer zu Verkäufer unterschiedlich geregelt ist. Bei offiziellen Händlern tragen die Autos rote Kennzeichen. Diese sind nicht an einzelne Fahrzeuge gebunden. Damit ist auch kein bestimmter Fahrer in den Versicherungsverträgen festgelegt. Sollte auf der Probefahrt mit einem solchen Auto also ein Unfall passieren, werden die Schäden, die Personen erleiden, von der Haftpflichtversicherung des Händlers übernommen. Wer am Steuer gesessen hat, spielt dabei keine Rolle, solange ein gültiger Führerschein vorliegt.

Sollten durch den Unfall am Fahrzeug selbst Schäden auftreten, hängt es ganz von der jeweiligen Situation ab, wer haften muss. Es gibt die sogenannte stillschweigende Haftungsfreistellung, d. h. der Probefahrer kann davon ausgehen, dass der Händler eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug besitzt. Dann kommt der Händler für den Schaden auf. Liegt allerdings grobe Fahrlässigkeit oder im schlimmsten Fall sogar Vorsatz vor, haftet einzig und allein der Probefahrer. Solche Fälle entstehen zum Beispiel durch Alkohol am Steuer oder hohe Geschwindigkeitsübertretungen. Außerdem kann es passieren, dass der Händler vor der Fahrt eindeutig klarstellt, dass das Auto über keine Fahrzeugversicherung verfügt. Dann haftet automatisch der Käufer für jeden Schaden. Aus diesem Grund müssen solche Dinge vor der Probefahrt geklärt werden.

b) Probefahrt beim Privatkauf
Hier gelten etwas andere Grundsätze als beim Autoverkauf durch den Händler. Hier muss der Probefahrer in jedem Fall gezielt fragen, ob das Fahrzeug auch angemeldet ist. Wenn ja, besteht durch die Haftpflichtversicherung ein gewisser Schutz. Sollten dritte Personen Schäden erleiden, werden diese durch die Versicherung abgedeckt. Wenn der Wagen nicht ordnungsgemäß angemeldet ist, sollte die Probefahrt gar nicht erst stattfinden. Zum einen, weil sich der Fahrer strafbar macht, wenn er ein nicht angemeldetes Fahrzeug fährt und zum anderen, weil dann im Fall eines Unfalls der Probefahrer für alle Schäden aufkommen muss.

Wenn durch einen Unfall Schaden am Fahrzeug entsteht, gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten. Bei einer Vollkaskoversicherung des Wagens wird der Schaden von der Versicherung übernommen, es sei denn der Fahrer hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Ohne eine Vollkaskoversicherung des Autos wird meistens der Fahrer zur Kasse gebeten. Das Problem hier ist, dass es keinen endgültigen Rechtsspruch dazu gibt und es vor Gericht zu unterschiedlichen Auslegungen kommen kann.Daher muss bei einem Privatkauf vor der Probefahrt genau geklärt sein, wie es um die Haftung bestellt ist. Wenn Sie keine Einigung erzielen können, lassen Sie im Zweifelsfall besser die Finger davon. Ein Unfall ist für sich allein genommen schon schlimm genug – unnötig, noch ein langes Nachspiel vor Gericht hinzuzufügen.


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