Haftung und Risiken bei einer Probefahrt
Bei Arzneimitteln wird stets empfohlen, sich über Risiken und Nebenwirkungen zu informieren. Nicht anders sieht es bei der Probefahrt aus. Sowohl der Händler als auch der Interessent müssen einiges beachten, wenn die Probefahrt erfolgreich über die Runden gehen soll. Es gilt sich auch für ungünstige Ereignisse vorzubereiten, wie zum Beispiel einen Unfall oder Diebstahl. Die wichtigste Frage ist zweifellos, wer im Schadensfall haftet. Bei einem offiziellen Händler sind die Fahrzeuge angmenldet oder haben eine Rote Nummerr, die eine Absicherung darstellen. Sollten während der Probefahrt Schäden an anderen Autos oder Personen verursacht werden, greift die Haftpflichtversicherung des Händlers. Auch das Auto selbst fällt mit unter diesen Versicherungsschutz. Sollten Sie eine Probefahrt mit einem privaten Fahrzeug machen, prüfen Sie vorab, ob dieses auch ordnungsgemäß angmeldet ist; denn Sie haften sonst für entstehende Schäden.
Solange der Interessent auch alle Verkehrsregeln beachtet und nicht grob fahrlässig gehandelt hat, ist er durch die Versicherung geschützt. Lediglich bei Delikten wie Alkohol am Steuer oder mutwilliger Geschwindigkeitsübertretung wird der Fahrer zur Kasse gebeten, sowohl von den Geschädigten als auch vom Verkäufer. Wenn der Händler ihn nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass für das Auto keine Vollkaskoversicherung besteht, kann der Interessent davon ausgehen, dass sie existiert. Diesen Zustand nennt man „stillschweigende Haftungsfreistellung“. Wenn der Autohändler ihm allerdings mitteilt, dass keine Kaskoversicherung besteht, wird die Haftung auf den Fahrer übertragen.
Wenn das Auto von einem privaten Verkäufer gekauft werden soll, muss sich der Kunde vor der Fahrt auf jeden Fall vergewissern, dass das Auto ordnungsgemäß angemeldet und entsprechend versichert ist. Ist beides nicht der Fall, sollte die Probefahrt auf keinen Fall stattfinden. Denn kommt es während der Probefahrt zu einem Unfall, den der Kunde verschuldet hat, kommen neben den Leistungen an Dritte oft auch noch Schadensersatzforderungen vom Verkäufer, da sich für die Versicherung erhöht. Solche Eventualfälle müssen unbedingt vor der Probefahrt abgeklärt werden, damit klar ist, wer welche Schäden übernimmt. Hat der Fahrer allerdings grob fahrlässig gehandelt, haftet er allein für alle aufkommenden und folgenden Schäden.
Für den Verkäufer ist es zudem wichtig, vorher festzustellen, ob der Interessent seinen Ausweis und den Führerschein dabei hat. Ist beides nicht der Fall, sollte der Verkäufer die Probefahrt verweigern, da die Versicherung für solche Fälle keine Haftung übernimmt. Die Kontrolle der Papiere ist außerdem nötig, falls der Interessent das Fahrzeug stiehlt. Da der Verkäufer ihm das Auto freiwillig überlassen hat, sieht die Versicherung für diesen Fall keinen Schutz vor.
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